Bundessozialgericht: IRENA nicht versichert in Unfallversicherung

Bundessozialgericht entscheidet über Unfallversicherungsschutz bei IRENA

Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Teilnahme an einer intensivierten Rehabilitationsnachsorge (IRENA) keinen Anspruch auf Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Dieses Urteil stammt vom 2. Senat des Gerichts und betrifft den Fall einer Klägerin, die während einer physiotherapeutischen Behandlung im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ein oberflächliches Hämatom an der Wirbelsäule erlitt. Nach dieser Maßnahme nahm sie an einer ambulanten IRENA teil. Auf dem Heimweg von einem Nachsorgetermin wurde sie von einer Fahrradfahrerin verletzt.

In der Entscheidung wiesen das Sozial- und das Landessozialgericht den Antrag auf Unfallversicherungsschutz zurück. Auch die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Klägerin nicht als Rehabilitandin gesetzlich unfallversichert, da die IRENA ausschließlich Nachsorgeleistungen umfasst und nicht als ambulante medizinische Rehabilitation gilt. Der Rentenversicherungsträger bietet sowohl medizinische Rehabilitationsleistungen als auch Nachsorgeleistungen an, die zwar miteinander verbunden, jedoch funktional voneinander getrennt sind. Die IRENA war in diesem Fall nicht Teil der vorangegangenen Rehabilitationsmaßnahme.

In Kürze

  • Bundessozialgericht urteilt über IRENA und Unfallversicherungsschutz.
  • Klägerin erlitt Verletzung während der Teilnahme an IRENA.
  • Unfallversicherungsschutz wurde abgelehnt.
  • IRENA gilt nicht als medizinische Rehabilitationsmaßnahme.
  • Revisionsantrag der Klägerin blieb erfolglos.

Zusammengefasst

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Teilnahme an einer intensivierten Rehabilitationsnachsorge (IRENA) keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bietet. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Rehabilitandin versichert, da die IRENA als Nachsorgeleistung nicht in den Rahmen medizinischer Rehabilitation fällt. Das Gericht betont die funktionale Trennung der verschiedenen Leistungstypen im Bereich der Teilhabe. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen für Klienten, die an solchen Nachsorgeprogrammen teilnehmen.

Quelle: Bundessozialgericht

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